Hi ihr,
da ich mich nun schon einige Wochen in den 125er Foren aufhalte, habe ich so langsam einen Eindruck von dem was immer wieder gefragt wird ^^
Vielleicht kann mein heutiger Besuch beim STVA ja ein wenig Licht ins Dunkle bringen.
Heute habe ich endlich meine RS 125 offen angemeldet und dabei kam es zu einem zufälligen aber recht interessanten Gespräch mit der Dame vom Schalter 5
Zur Vorgeschichte:
habe mir eine RS 125 Typ GS gekauft, gedrosselt auf 7 KW und 80 km/h.
Nach einigem hin und her habe ich mir das Drehzahlmonster offen eintragen lassen vom Tüv.
Mit dem ganzen Papierkram ging es dann auf zum STVA.
Bisher gehörte zum Moped nur eine Betriebserlaubnis (grüner Wisch) in dem alles eingetragen war.
u.a. war zu 1) eingetragen LKRAD ( Leichtkraftrad )
was bedeutet es wird ein Verkleinertes zweizeilige Kennzeichen (sind 13 cm hoch und maximal 25,5 cm breit ) vergeben.
Nachdem ich nun beim TÜV zum ändern der Leistung war, hat mir der Prüfer zu 1) eingetragen: Kraftrad mit Leistungsbeschränkung.
Dieses bedeutet dann ich bekomme ein großes Kennzeichen, was ja bei der Leistung auch richtig ist.
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Mit all dem Papierkram auf dem Tisch, war die liebe Dame auch direkt verwirrt und hatte so ihre Mühe alles Gedanklich in die richtige Reihenfolge zu setzen und darauf hin auch alles richtig abzuhandeln.^^
Ihrer Meinung nach gibt es also für alle 125er nur noch das kleine Kennzeichen, egal welche Leistung anliegt.
Wobei sie dann einräumte, wenn die 125er schneller als 80 fährt wäre auch ein großes KZ denkbar.
Dieser Gedanke schwirrt auch so ziemlich durch alle 125er Foren.
Tja also war nun der Vorgesetzte gefragt
Und dieser brachte auch prompt Licht ins Dunkle.
Wenn in einer Betriebserlaubnis oder in einem Fahrzeugbrief Leichtkraftrad steht, egal welcher Leistung und Höchstgeschwindigkeit, gibt es das kleine Kennzeichen.
Sobald aber Kraftrad m. LB in den Unterlagen steht, ( Kraftrad mit Leistungsbeschränkung ) wird ein großes Kennzeichen erteilt.
Nun kamen mir aber all die Beiträge der "Jungen-Biker" in den Sinn wo jeder was anderes schreibt.
Dann sind viele bei die sich vor Stolz in die Hose machen weil sie irgendwie durch irgendwelche Aussagen beim STVA ein großes bekommen haben.
Also habe ich da einfach mal gefragt, ob dieses in der Tat vom jeweiligen Menschen am Schalter entschieden werden kann.
Die Antwort war ziemlich eindeutig.
Es kann von Landkreis zu Landkreis anders gehandelt werden, obwohl es dazu eine ziemlich genaue Definition gibt, nämlich die, die ich soeben genannt bekommen habe.
Während des Gespräches habe ich dann nochmal schnell einen Blick in das Drosselgutachten von Aprilia geworfen, welches ich auch dabei hatte und darin war mir aufgefallen, das selbst die 11 KW 120 km/h Variante von Aprilia bei der GS die Bezeichnung "Kraftrad mit Leistungsbeschränkung" erhält.
Da habe ich dann gefragt ob denn mit dieser Bezeichnung dann nicht auch sofort Steuern fällig sind. Das ich mit meiner offenen Steuern zahlen muss, ist und war mir klar, doch wenn es sich dann wirklich nur um diese Bezeichnung dreht wäre ja die halboffene ja dann auch Steuerpflichtig oder ?
Großes Staunen und Ratlosigkeit war die Reaktion im Amt ^^
Also rennt der nette Mensch ans Telefon und fängt an zu telefonieren.
Nach ca 4 Min. kommt er zurück und versucht das ganze zu erklären.
Es sei in der Tat Möglich, das diese Bezeichnung bei der GS noch drin stehen würde da es wohl bei Ausstellung des Gutachtens noch so war .
Steuern wären aber dann nicht fällig, bzw. könnte man bei einem Bescheid anhand des Fahrzeugscheines ja belegen das diese Maschine Steuerfrei ist.
Damals sei es noch richtig gewesen eine halboffene als Kraftrad mit Leistungsbeschränkung zu deklarieren. Sollte jetzt eigentlich nicht mehr so sein, da es ja nun eine eindeutige Bezeichnung geben würde für die 125er.
Aber wenn der Tüv, dass so eintragen würde hätte das in der Tat auch noch Bestand und man würde selbst dann ein grosses Kennzeichen vergeben müssen.
Tja und da ich ja ein pfiffiges Kerlchen bin und dazu auch noch 7 mal chemisch gereinigthabe ich dann das ganze noch toppen wollen und gefragt ob das fahren einer 125er mit dem 1B Führerschein bei einem Alter von 18 Jahren, mit dieser Bezeichnung überhaupt zulässig ist, da man ja für ein Kraftrad mit Leistungsbeschränkung eigentlich den Klasse "A beschränkt" Führerschein haben muss.
Das war der Moment wo dem netten Herrn die Eier aus der Hose gefallen sind
Er ran ans Telefon und wieder telefoniert^^
Fazit, ja es wäre zwar verwirrend und ich hätte mit meiner Frage durchaus Recht, doch es gäbe seit 2007 dazu eine Regelung die besagt, das es durchaus zulässig sei.
Warum genau konnte er mir wohl nicht sagen, doch dazu gäbe es wie gesagt ein offizielle Regelung u.a. mit den Versicherungen wegen der Versicherungs Einstufung.
Lange Rede kurzer Sinn, wer bei uns im Landkreis ein großes Kennzeichen haben will, sollte auf diesen besagten Eintrag ( Kraftrad mit Leistungsbeschränkung ) in seinen Papieren achten, denn dann ist es sogar Pflicht dieses zu erhalten.
Wenn die Maschine in der Vergangenheit mal offen angemeldet war und diesen Eintrag im Brief stehen hat, dann wird sogar bei der 80 km/h Version noch ein großes Kennzeichen vergeben.
Ihr seht, wer fragt führt![]()





1997 Audi A3
Meine kleine Katze :)
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