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  • 1 Post By Kolbi
  • 1 Post By SherlockHolmes

Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen

Dies ist ein Thema über Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen im FAQ - Recht und Gesetze Forum, welches ein Teil der Recht und Gesetze Kategorie ist; Wieviel km/h werden abgezogen? Die Meßtoleranzen und -genaugkeiten sind bei stationären Geschwindigkeitskontrollen abhängig vom eingesetzten Meßverfahren. Je nach Art des ...

  1. #1
    Administrator Avatar von Kolbi
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    Zweirad
    Yamaha YZF 600 R Thundercat
    Blog-Einträge
    14

    Toleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen

    Wieviel km/h werden abgezogen?

    Die Meßtoleranzen und -genaugkeiten sind bei stationären Geschwindigkeitskontrollen abhängig vom eingesetzten Meßverfahren. Je nach Art des Verkehrsüberwachungsgerätes (und weiterer Umstände) können sich unterschiedliche Toleranzen ergeben. Die Festlegung einer Meßtoleranz obliegt letztlich dem Tatrichter bei der Beurteilung des Einzelfalles. Grundsätzlich sind nur geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung einzusetzen - andere (nicht geeichte) Geräte können zwar auch eingesetzt werden, dann sind jedoch ggf. höhere Toleranzwerte zu bestimmen. Die Eichtoleranzen der einzelnen Meßgeräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgelegt. Die Gültigkeit einer Messung ist dann gegeben, wenn die vorgeschriebenen Fristen zur Eichung des eingesetzten Gerätes eingehalten wurden (Nacheichung).

    Die gerätespezifischen Fehlertoleranzen derzeit eingesetzter Geschwindigkeitsmeßgeräte betragen nach PTB im Radar-, Laser- und Lichtschrankenmeßverfahren üblicherweise:


    - 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h

    sowie

    - 3 % für Geschwindigkeiten > 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl).

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    Wo darf gemessen werden??

    Nach den Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Polizei und Straßenverkehrsbehörden sollen Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich erst in einem Abstand von mindestens 150 bis 200 m von einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen, Ortstafel) durchgeführt werden. Bei stufenweiser Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung reichen in der Regel 50 bis 100 m, wenn die Messung nicht im ersten Sektor erfolgt. Nur in begründeten Fällen, z.B. bei Geschwindigkeitstrichtern, Gefahrenstellen und -zeichen, darf auf die Wegtoleranz (Abstand) verzichtet werden.

    Meßstellen sollten an folgenden Örtlichkeiten bevorzugt eingerichtet werden:


    Unfallschwerpunkte

    Gefahrenträchtige Stellen

    Besondere Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime etc.)

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren müssen in aller Regel höhere Fehlertoleranzen angesetzt werden als bei am Straßenrand aufgebauten Anlagen. Zumeist sind es bei mobilen Videomessungen 5 % des Meßwertes, mindestens 5 km/h. Wird mit einem normalen Fahrzeug ohne besondere Meßeinrichtung oder gar mit ungeeichtem Tacho gemessen, sind die zugrundezulegenden Toleranzen erheblich höher, teilweise bis zu 20 %. Bei Einsatz eines geeichten Fahrtschreibers sind ca. 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit abzuziehen.

    Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de

    Quelle: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/toleranz.php
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  3. #2
    Rechtsprofi Avatar von SherlockHolmes
    Beiträge
    99
    Zweirad
    Fahrrad Mountainbike "Paris", war früher teuer
    Moin,

    lustig ist, dass diese Richtlinien, hier in Niedersachsen heißen die auch schon mal Erlaß o.ä., zeitlich befristet sind - vermutl. um in regelmäßigen Abständen die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
    Die Richtlinie in Niedersachsen zu den Abständen (also z.B. 100m vor und hinter Ortstafel) ist ausgelaufen, damit ungültig geworden. Damit KÖNNTEN die Kollegen die Abstände mißachten und schon z.B. 50m hinterm Ortsschild messen.
    Da hilft dann wieder die Rechtsprechung, nach der sich dann zu richten ist und insofern wieder alles im Lot ist: Denn die Rechtsprechung hat in diversen Urteilen genau diese Abstände festgelegt.

    Bei Geschwindigkeitstrichtern (also vor Ortschaft 70er Schild, dann 50 durch Ortsschild) darf sofort ab Ortsschild gemessen werden. Die hiesigen Amtsrichter bestätigen das dann auch im Urteil. Trotzdem steht einem natürlich der Weg der Klage frei, sollte man sich ungerecht behandelt fühlen.
    Wichtig noch beim Messen durch Nachfahren ist das Ziel der Messung:
    Wird ein Roller verfolgt, der 70 km/h laut ungeeichtem (serienmäßigen) Tacho des Streifenwagens fährt, wären das ja vorwerfbar bei einer Geschwindigkeitsmessung 56 km/h (70 km/h minus 20%, jedenfalls wird hier immer 20% genommen).
    Da könnte der clevere Rollerfahrer auf die Idee kommen: Hey Jungs, das liegt doch in der Toleranz (z.B. alter Roller, der 50 km/h fahren darf) !

    Weit gefehlt, da dieses Nachfahren nicht der Ermittlung einer OWI dient, sondern lediglich als Anhaltspunkt für eine Straftat dient, konkretisiert dies den Verdacht des Tunings erheblich. Was zur Folge hat, dass der Roller notfalls sichergestellt und untersucht wird.

    Im übrigen ist der Beitrag gut recherchiert.
    Kolbi gefällt dies.

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